Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) am 28. Juni 2025 kommen neue Anforderungen auf Online-Händler in Deutschland zu. Ziel des Gesetzes ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen – etwa Seh-, Hör- oder kognitiven Einschränkungen – barrierefrei zugänglich sind. Das betrifft auch große Teile des E-Commerce – von klassischen Online-Shops bis hin zu Marktplätzen und digitalen Service-Angeboten.
Wer ist genau vom BFSG betroffen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz richtet sich grundsätzlich an Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Endkunden (B2C) anbieten. Dazu zählen unter anderem Online-Shops, Plattformen, Banken, Telekommunikationsanbieter, E-Book-Verkäufer oder Betreiber von Online-Buchungssystemen.
Rein geschäftliche Angebote (B2B) – also solche, die sich ausschließlich an andere Unternehmen richten – fallen nicht unter das BFSG, solange sie nicht öffentlich zugänglich oder für Verbraucher bestimmt sind.
Das Gesetz betrifft insbesondere sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, wie sie in § 2 Nr. 26 BFSG definiert sind. Dazu gehören:
- Online-Shops, die einen Vertragsschluss mit Endkunden ermöglichen,
- Plattformen oder Marktplätze, auf denen Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft werden,
- Websites, auf denen Tickets, Reisen, Gutscheine oder andere Leistungen online gebucht werden können.
Wichtig: Auch wenn ein Online-Shop Produkte verkauft, die selbst nicht unter die barrierefrei zu gestaltenden Produktgruppen des Gesetzes fallen (z. B. Möbel, Kleidung oder Haushaltswaren), unterliegt die Website als digitale Dienstleistung dennoch den Anforderungen des BFSG. Entscheidend ist, ob die Website für Verbraucher bestimmt ist und deren Nutzung ermöglicht – nicht, ob das Produkt barrierefrei sein muss.
Eine Ausnahme gilt für sogenannte Kleinstunternehmen: Sie sind von den Anforderungen an Dienstleistungen befreit, wenn sie weniger als zehn Beschäftigte haben und der Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro liegt. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Produkte, sofern sie unter die im Gesetz genannten Kategorien fallen.
Auch wenn Kleinstunternehmen von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen sind, kann es dennoch sinnvoll sein, freiwillig barrierefrei zu gestalten – etwa um die Reichweite zu erhöhen oder Anforderungen von Plattformbetreibern zu erfüllen.
Hier kannst du checken, ob dein Unternehmen betroffen ist:
BFSG Check – Test, Prüfung Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Was ändert sich konkret?
Der gesetzliche Stichtag ist der 28. Juni 2025. Ab diesem Datum müssen neue Produkte und Dienstleistungen den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Für Produkte, die bereits vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis 28. Juni 2030.
Im Mittelpunkt steht die digitale Barrierefreiheit. Das betrifft sowohl das visuelle und technische Design einer Website als auch ihre funktionale Nutzbarkeit. Inhalte müssen für alle Nutzergruppen verständlich, lesbar und zugänglich sein – ganz gleich, ob sie eine Tastatur, einen Screenreader oder eine assistierende Technologie verwenden. Auch typische Prozesse wie Produktsuche, Warenkorb oder Checkout müssen so gestaltet sein, dass niemand ausgeschlossen wird.
Wie können sich Online-Händler vorbereiten?
Ein erster Schritt ist die Bestandsaufnahme: Wie barrierefrei ist der eigene Webshop tatsächlich? Hierfür gibt es praktische Werkzeuge. Tools wie WAVE (Web Accessibility Evaluation Tool) oder PageSpeed Insights mit dem integrierten Lighthouse-Test liefern erste Hinweise auf fehlende Alternativtexte, Kontrastprobleme oder fehlerhafte HTML-Strukturen. Auch der BFSG-Check kann wichtige Orientierung bieten.
Allerdings gilt: Kein Tool kann eine vollständige Prüfung durch menschliche Tester ersetzen – insbesondere, wenn es um inhaltliche Verständlichkeit, logische Bedienabläufe oder Nutzerführung geht. Unternehmen, die rechtlich auf der sicheren Seite sein wollen, sollten daher zusätzlich auf Experten und Rechtsberatung setzen, die mit den Anforderungen der WCAG-Richtlinien und der DIN EN 301 549 vertraut sind.
ECOMMERCE ONE: Technologisch vorbereitet – und an deiner Seite
Wer Softwarelösungen von ECOMMERCE ONE wie Afterbuy, DreamRobot oder Gambio nutzt, profitiert von einer technischen Basis, die barrierefreie Gestaltung unterstützt. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen liegt jedoch stets auch in der Verantwortung des jeweiligen Händlers.
Darüber hinaus beraten wir dich, wie du dich auf die neue Gesetzeslage vorbereiten kannst.
Fazit
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist mehr als eine gesetzliche Pflicht. Es ist ein Schritt in Richtung eines inklusiveren Internets – und damit auch eine Chance für Online-Händler, sich zukunftssicher und kundenorientiert aufzustellen.
Wer frühzeitig handelt, profitiert nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich: Barrierefreie Shops erreichen mehr Menschen und bieten ein besseres Nutzererlebnis.
Die Key-Facts im Überblick:
Wer ist betroffen?
Das BFSG betrifft im E-Commerce vor allem:
- Online-Shops, die Produkte oder digitale Dienstleistungen verkaufen,
- Plattformen und Marktplätze, auf denen Händler ihre Waren anbieten,
- Anbieter von E-Books, Bank- und Telekommunikationsdienstleistungen, Online-Fahrkartenverkauf und mehr.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit:
- weniger als 10 Beschäftigten und
- einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro
(gilt nur für die Anforderungen an Dienstleistungen – nicht für Produkte!)
Ab wann gilt das Gesetz?
- Die Regelungen treten am 28. Juni 2025 in Kraft.
- Für Produkte, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030.
Was muss ein Online-Shop konkret tun?
Die barrierefreie Gestaltung betrifft insbesondere:
1. Website und Benutzerführung
- Texte müssen gut lesbar und verständlich sein.
- Ausreichende Farbkontraste und skalierbare Schriftgrößen.
- Navigation per Tastatur möglich.
- Inhalte für Screenreader korrekt strukturiert (z. B. durch semantisches HTML, ARIA-Tags).
2. Digitale Prozesse
- Checkout-Prozess, Such- und Filterfunktionen, Login etc. müssen barrierefrei sein.
- Auch PDF-Dokumente (AGB etc.) müssen gut zugänglich sein.
3. Nachweispflichten
- Es reicht nicht, barrierefrei zu sein – man muss es auch dokumentieren und nachweisen können, etwa bei Prüfungen durch Behörden.
Praktische Unterstützung durch Tool-Checks
Obwohl technische Tests nicht alle Anforderungen abdecken, bieten sie eine gute Grundlage zur ersten Analyse:
- BFSG-Check: Hilft, die gesetzlichen Anforderungen besser zu verstehen.
- WAVE Accessibility Tool: Zeigt konkrete Barrierefreiheitsprobleme im HTML und der Seitengestaltung auf.
- PageSpeed Insights + Lighthouse: Gibt Hinweise auf Ladezeiten, Kontraste und Barrierefreiheits-Scores.
Die Angaben in diesem Artikel sind ohne Gewähr. Bitte konsultiere deine Rechtsberatung, um auf der sicheren Seite zu sein.
Kurzporträt ECOMMERCE ONE:
Die 2021 gegründete Unternehmensgruppe ECOMMERCE ONE schafft für Lösungsanbieter eine gemeinsame Plattform. Ziel ist es, ein Ökosystem im E-Commerce-Markt zu etablieren und damit Mehrwerte für den Online-Handel zu schaffen, Synergien und gemeinsam Wachstum zu generieren. Unter dem Dach der Holding-Gesellschaft E-COMMERCE ONE formieren sich führende Anbieter der Branche. Hinter ECOMMERCE ONE steht neben starken Unternehmern der Investor Oakley Capital. Dabei handelt es sich um ein Private Equity Mid-Market Fund, spezialisiert auf Investments in Industrien mit Potenzial für Wachstum, Konsolidierung und Optimierung.
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